Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 39 Beschlussfassung
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 33/21Verletzung von Beteiligungsrechten des GVPA bei Erlassen über die Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen während der Corona-PandemieZitiert von 10
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 21/10Personalratswahl; Antragsrecht eines BerufsverbandesZitiert von 4
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 16/10Antragsbefugnis von Gewerkschaften im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Wahlanfechtung und Statusfeststellung; hilfsweise WahlanfechtungZitiert von 18
- OVG Niedersachsen, 26.02.2024 – 17 LP 3/23
- VG Berlin, 07.01.2022 – 72 K 14/20 PVB
- VG Berlin, 28.03.2018 – 72 K 8.17 PVB
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.08.2002 – 1 E 141/02.PVLZitiert von 3
7 Entscheidungen zu § 39 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/39#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Personalrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/39#abs-2 (2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Vertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/39#abs-3 (3) Bei der Feststellung der Stimmenmehrheit werden die Stimmen anderer anwesender Personen, die über ein Stimmrecht verfügen, mitgezählt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/39#abs-4 (4) In der Geschäftsordnung kann die Beschlussfassung im elektronischen Verfahren vorgesehen werden. § 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschlussfassung im elektronischen Verfahren ist unzulässig, wenn ein Mitglied des Personalrats oder eine nach § 37 teilnahmeberechtigte Person binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. Die oder der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Beschlussfassung im elektronischen Verfahren spätestens in der nächsten Sitzung des Personalrats bekannt.