Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 39 Beschlussfassung

Stand: 15.06.2021

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/39#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Personalrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/39#abs-2 (2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Vertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/39#abs-3 (3) Bei der Feststellung der Stimmenmehrheit werden die Stimmen anderer anwesender Personen, die über ein Stimmrecht verfügen, mitgezählt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/39#abs-4 (4) In der Geschäftsordnung kann die Beschlussfassung im elektronischen Verfahren vorgesehen werden. § 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschlussfassung im elektronischen Verfahren ist unzulässig, wenn ein Mitglied des Personalrats oder eine nach § 37 teilnahmeberechtigte Person binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. Die oder der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Beschlussfassung im elektronischen Verfahren spätestens in der nächsten Sitzung des Personalrats bekannt.

§ 38 § 40